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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten

§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.
  2. Bei den hier genannten Baumaschinen sind Baukrane nicht mit einbegriffen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Mietung von Baukranen sowie die Montage von Baukranen sind gesondert aufgeführt.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, sowie den Mietgegenstand pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln. Außerdem muss dieses gereinigt und vollgetankt zurückgebracht werden. Ansonsten werden Reinigungsgebühren sowie Spritkosten berechnet.
  4. Der Vermieter kann Auskunft über den Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes vom Mieter verlangen.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, für alle Mietgeräte den Versicherungsschutz gegenüber Dritten sicherzustellen, d. h. Maschinentyp und voraussichtliche Nutzungsdauer seiner Betriebshaftpflicht zu melden und sich den Versicherungsschutz bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung ist bei Abholung bzw. Lieferung des Mietgerätes vorzuzeigen.
  6. Der Mieter verpflichtet sich, dass er die notwendigen Nachweise / Bescheinigungen für die Nutzung der Mietmaschinen hat.
  7. Die Betriebsanleitung der Mietgeräte muss gelesen und befolgt werden.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes und Mängel bei Übergabe

 

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  2. Der Mieter hat die Möglichkeit den Mietgegenstand mit ausreichend Zeit vor dem Mietbeginn zu besichtigen und mögliche Mängel dem Vermieter anzuzeigen. Versäumnisse gehen zu Lasten des Mieters. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn Mängel nach Übergabe und Ingebrauchnahme der Mietsache entdeckt werden. Wenn die angezeigten Mängel zu einer Beeinträchtigung des Mietgegenstandes führen, ist der Vermieter verpflichtet diese Mängel bis zum Mietbeginn zu beseitigen. Beeinträchtigen die genannten Mängel nicht den Mieteinsatz werden diese vom Vermieter vermerkt und nicht verpflichtend vor Mietbeginn beseitigt. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes, um die notwendige Reparaturzeit.
  3. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, müssen vom Mieter bei Übergabe unverzüglich dem Vermieter schriftlich angezeigt werden.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 3 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters aufgrund einer Fehlfunktion des Mietgegenstandes gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    • grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
    • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht
    • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  1. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von §2 Abs. 3 und 4 sowie §3 Abs. I entsprechend.

§ 4 Stillliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 2. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert, sofern der Mietgegenstand nicht bereits weitervermietet ist.      
  3. Der Mieter hat die Stilllegezeit zunächst zu zahlen. Die Mietzeit wird um die Stilllegezeit verlängert und ab der Verlängerung wird der Mietgegenstand nicht weiter berechnet, da die Berechnung bereits, während der Stilllegezeit erfolgte.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 5 Unterhaltungspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    1. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
    2. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
    3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
    4. bei der Wartung und Pflege sowie bei Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten anfallende Altöle und sonstige Schmierstoffe auf seine Kosten zu entsorgen
    5. bei allen anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten Hilfspersonal bereitzustellen soweit erforderlich.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 6 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Wenn das Bedienpersonal nach Abklärung mit dem Vermieter zu anderen Arbeiten eingesetzt wird, wird dieses entsprechend mit dem Lohnsatz für einen Fachmonteur berechnet.

§ 7 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
    1.  Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung), falls der Mieter den Mietgegenstand vor Ablauf der Mietdauer zurückgeben möchte. Die frühere Rücklieferung des Mietgegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Bei einer frühzeitigen Rückgabe des Mietgegenstandes erhält der Mieter die zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurück.
    2. Wurde der Mietpreis anhand des Mietdauer berechnet bzw. gesenkt, kann dieser bei einer früheren Rückgabe des Mietgegenstandes neu berechnet werden, sodass ggf. im Nachhinein kein reduzierter Mietpreis berechnet wird, da die zuvor vereinbarte Mietdauer nicht entsprechend eingehalten wurde.
  2. Wenn der Mieter die Miete des Mietgegenstandes verlängern möchte, kann dies nur mit vorheriger Absprache des Vermieters geschehen. Die nachträglich entstehenden Mietkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt und sind vom Mieter unverzüglich zu begleichen.
  3. Die Mietzeit endet erst an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft.
  4. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; §5 Abs. 1 Punkt 1.2 und Punkt 1.3 gelten entsprechend.
  5. Die Rücklieferung hat, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 8 Verletzung der Unterhaltungspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in §5 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist, dem Vermieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von §7 Abs. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

Stand: 30.09.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Miete von Baukranen sowie die Montagen von gemieteten Baukranen und Kundenkranen

§1 Mietung von Baukranen

 

  1. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, kann jedoch bei manchen Krantypen abweichen. Falls die Mindestmietdauer abweicht, wird dies dem Mieter vor der Auftragsbestätigung vom Vermieter mitgeteilt.
    1. Nach Ablauf der Mindestmietdauer kann der Mieter den Baukran mit zwei Wochen im Voraus zur Mitte oder Ende des Mietmonats freimelden.
    2. Soll der Baukran lediglich für die Zeit des Mindestmietdauer gemietet werden, ist dies dem Vermieter vor Mietbeginn mitzuteilen.
    3. Nach der Freimeldung des Baukrans darf dieser nicht mehr benutzt werden, auch wenn der Baukran nicht am gleichen Tag noch abgebaut wird.
    4. Wird der Kran trotz Freimeldung weiter benutzt, wird die weitere Benutzung pro Woche abgerechnet.
    5. Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter den Baukran für den gemieteten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
      1. Der Mieter hat die Möglichkeit den Baukran mit einem entsprechenden Zeitraum vor Mietbeginn zu besichtigen. Mängel, die der Mieter bei der Besichtigung feststellt, sind dem Vermieter anzuzeigen, damit dieser bei eventueller Beeinträchtigung des Mietgegenstandes diese bis zum Mietbeginn beseitigen kann.
      2. Der Mieter hat die Möglichkeit nach Aufbau des Mietkrans diesen im Beisein eines Mitarbeiters des Vermieters Probe zu fahren und somit alle möglichen Mängel direkt zu beanstanden.
      3. Die Miete des Baukrans wird mit der Auftragsbestätigung bestätigt. Der Mietbeginn und somit der Beginn der Mietkosten sind in der Auftragsbestätigung aufgelistet.

 2. Zahlt der Mieter nicht innerhalb des gesetzten Rechnungsziels wird dieser entsprechend gemahnt und die daraus resultierenden Mahnungsgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Zahlt der Mieter nach zwei Mahnungen nicht seine offene Rechnung, kann der Vermieter den Kran stilllegen lassen, bis die offenen Rechnungen beglichen sind. Die Kosten für die Stilllegung hat der Mieter zu tragen.

 

§ 2 Rücktritt von der Miete und Verschiebung des Liefertermins bei Mietkranen

 

  1. Der Mieter kann bis zu zwei Wochen vor geplanten Mietbeginn von der Miete zurücktreten, ohne dass dem Mieter Kosten entstehen.  
    1. Wenn der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt von der Miete zurücktritt, wird eine Entschädigung in Höhe der ersten Monatsmiete fällig.
    2. Der Mieter hat die Möglichkeit den Aufbau Termin einmalig in einem Zeitraum von 3 Wochen, ab geplanten Mietbeginn zu verschieben, ohne dass dem Mieter Kosten entstehen. Wenn der Mieter den Aufbau des Mietkrans weiter nach hinten verschiebt, wird die Miete trotzdem ab der vierten Wochen nach geplantem Mietbeginn fällig.

 

 

§ 3 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters aufgrund einer Fehlfunktion des Mietgegenstandes gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    • grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
    • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht
    • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  1. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von §1 Abs. 1.5.1 und 1.5.2 entsprechend.

§ 4 Anlieferung, Ablieferung und Montage von Mietkranen sowie Kundenkranen

 

  1. Die An- und Ablieferung, sowie die Montage des Mietkrans darf nur durch Personal des Vermieters durchgeführt werden.
  2. Die Kosten für An- und Ablieferung, sowie Montage und Demontage des Krans werden an den Mieter bzw. Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    1. Die in §4 Abs. 1 genannten Kosten werden, wenn nicht anders vereinbart, nach Aufwand berechnet und sind, wenn nicht anders vereinbart mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
    2.  Bei Anlieferung des Krans muss eine entsprechende Standfläche für den Kran bauseits vorbereitet sein. Die Standfläche muss ebenmäßig, verdichtet und entsprechend groß sein, damit ein fester Stand des Baukrans gewährleistet ist.  Außerdem muss ein entsprechender Stromanschluss bereitgestellt werden.
      1. Wenn bei Anlieferung des Baukrans die Standfläche oder der Stromanschluss nicht entsprechend vorbereitet ist, behält sich die Firma Burkowski (Vermieter) vor den Baukran nicht aufzubauen, wenn ein fester Stand nicht gewährleistet werden kann.
      2. Alle entstandenen Kosten für die Anlieferung des Baukrans werden dem Mieter bzw. Kunden in Rechnung gestellt, wenn der Kran aufgrund eines nicht vorbereiteten Standplatzes oder eines fehlendes Stromanschluss nicht montiert werden kann.
      3. Die Mietzeit und die damit entstehenden Kosten beginnen zum vereinbarten Montagetermin, auch wenn der Baukran nicht aufgebaut werden kann und dieses auf einem Verschulden des Mieters zurückzuführen ist.
      4. Wenn am gleichen Tag der Stellplatz nicht mehr entsprechend präpariert werden kann, sodass der Mietkran noch am vereinbarten Termin wieder aufgebaut werden kann, wird der Mietkran von Mitarbeitern des Vermieters wieder zum Platz des Vermieters transportiert. Anschließend muss ein neuer Montage Termin vereinbart werden.
      5. Handelt es sich um einen Kundenkran wird dieser nach vorheriger Absprache an einem für den Kunden passenden Ort abgestellt. Die Kosten hierfür werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  1. Die in Abschnitt 2.2.4 entstandenen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  2. Wenn der Stellplatz am gleichen Tag noch entsprechend präpariert werden kann, wird die Wartezeit, die dadurch entsteht, dem Kunden in Rechnung gestellt.
  3. Stellt sich heraus, dass es dem Kunden nicht möglich ist, einen entsprechenden Stellplatz für den Baukran vorzubereiten und der Kunde den Kran somit nicht mieten kann, wird die erste Monatsmiete in Rechnung gestellt.
  4. Wenn die Montage, aufgrund der Baustellen Gegebenheiten nicht stattfinden kann, behält sich der Vermieter vor, die Miete trotzdem ab geplanten Mietbeginn zu berechnen.
  5. Zusätzlich werden die bis dahin anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
  6. Bei An- und Ablieferung des Baukrans muss die Baustelle, sowie der Baukran (bei Demontage) frei zugänglich für die Mitarbeiter der Firma Burkowski (Vermieter) sein.
    1. Wenn der Baukran und/oder die Baustelle nicht frei zugänglich für die Mitarbeiter der Firma Burkowski (Vermieter) ist, behält sich die Firma vor die Montage abzubrechen und einen neuen Termin zu vereinbaren.
    2. Die entstandenen Kosten aus 6.1 gehen zu Lasten des Kunden.
    3. Wenn die Mitarbeiter der Firma Burkowski (Vermieter) die Gegenstände, die den Zugang zum Baukran oder zum Stellplatz des Krans behindern, entfernen und beiseite Stelle können, werden die anfallenden Arbeitskosten mitberechnet.
    4. Bei An- und Ablieferung des Baukrans muss ein Ansprechpartner des Kunden auf der Baustelle sein.
      1. Dieser Ansprechpartner muss befugt sein notwenige Auskünfte wie z.B. Stellplatz o.ä. zu geben.
      2. Der Ansprechpartner muss befugt sein, Unterschriften im Namen des Kunden zu leisten.
      3. Der Mietkran darf nur von einer fachkundigen Person gefahren werden.
      4. Sofern der Mieter eine Einweisung benötigt, hat er dies unaufgefordert und vor Inbetriebnahme des Krans dem Vermieter anzuzeigen.
      5. Der Mietkran muss so abgesperrt werden, dass er für unbefugte Personen nicht zugänglich ist.
        1. Wenn es zu einem Unfall oder Schaden kommt aufgrund dessen, dass unbefugte Personen Zugriff auf den Kran haben, ist der Kunde für dies haftbar.
        2. Es ist vom Kunden dafür Sorge zu tragen, dass sich keine Personen im Schwenkbereich des Krans aufhalten.
        3. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
        4. Wenn der Kran nicht in Benutzung ist, muss dieser vom Mieter freigestellt werden.
        5. Wenn es zu Schäden kommt aufgrund dessen, dass der Kran nicht freigestellt wurde, haftet der Mieter für diese Schäden.

 

§5 Übergabe des Mietgegenstandes und Mängel bei Übergabe

 

  1. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche dem Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, müssen vom Mieter bei Übergabe unverzüglich dem Vermieter schriftlich angezeigt werden. Versäumnisse gehen zu Lasten des Mieters. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn Mängel nach Übergabe und Ingebrauchnahme der Mietsache entdeckt werden.
  2. Bei Montage des Mietkrans, ist dieser entsprechend gewartet. Wenn es doch zu Störungen kommt, sind diese unverzüglich dem Vermieter zu melden.
    1. Reparaturarbeiten, die aufgrund von Verschleiß entstehen, gehen zu Lasten des Vermieters.

                                                    i.   Kommt es zu Reparaturarbeiten am Kran während der Mietzeit, hat der Vermieter die Möglichkeit die Reparaturen in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen, ohne dass eine Mietminderung entsteht.

                                                  ii.     Reparaturarbeiten können einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, wenn die notwenigen Ersatzteile aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht schnellstmöglich geliefert werden können.

                                                 iii.     Der Vermieter kommt außerdem nicht für Kosten (wie z.B. Personalkosten des Kunden) auf, die durch den Ausfall des Krans entstehen könnten.

  1. Reparaturarbeiten, die aufgrund einer unsachgemäßen Behandlung des Mietkrans entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Der Vermieter behält sich vor, dass wenn die Reparatur des Mietkrans nicht vor Ort und in einem angemessenen Zeitpunkt erfolgen kann, den Mietkran durch einen ähnlichen auszutauschen. Dies geht zu Lasten des Vermieters.

 

§6 Kran Zubehör

 

  1. Bei dem Mietpreis des Baukrans ist kein Zubehör wie Kran Kette, Paletten Gabel, Kran Kabel o. ä. mit inbegriffen.
  2. Der Mieter hat die Möglichkeit verschiedenes Kran Zubehör gegen einen Aufpreis dazu zu mieten.
  3. Bei Aufbau des Mietkrans und somit Übergabe des Kran Zubehörs wird dieses ohne Mängel und sauber übergeben.
    1. Falls der Mieter Mängel feststellt, hat er diese sofort dem Vermieter mitzuteilen.

                                                    i.     Entstehen durch die vorhandenen Mängel keine Beeinträchtigungen, werden diese lediglich vom Vermieter vermerkt.

                                                  ii.     Wenn es durch die vorhandenen Mängel am Kran Zubehör zu Beeinträchtigungen kommt, wir das jeweilige Zubehör vom Vermieter ausgetauscht.

4. Stellt der Vermieter bei Abbau Beschädigungen oder Verschmutzungen am Kran Zubehör fest, werden die daraus resultierenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

Stand:30.09.2022


T: 05401 / 40276

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